"Die Selbständigen Unterensingen e.V."
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Die Selbständigen Unterensingen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Unterensingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen mit der Nr. 695 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und frei-beruflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Des Weiteren hat der Verein die Aufgabe, das Gemeinwohl Unterensingens und deren Bürger zu fördern. Dies erfolgt auch durch die Unterstützung oder Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützen und Unterensingen durch den Firmensitz, Wohnort oder anderweitig eng verbunden sind.
(2) Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. Es ist jedoch ein Vertreter zu benennen.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Mit seiner Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beitragszahlungen zum 30.01. eines jeden Jahres zu leisten.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der in schriftlicher Form gegenüber dem Vor-stand drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen muss;
b) mit dem Tod des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser erfolgt bei groben und wieder-holten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit einer einfachen Stimmenmehrheit nach Anhörung des Mitgliedes;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht für ein Beitragsjahr länger als drei Monate in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
e) bei juristischen Personen wird die Mitgliedschaft dem Rechtsnachfolger übertragen; werden sie jedoch aufgelöst oder verlieren sie ihre Rechtsfähigkeit, endet die Mitgliedschaft.
f) durch Auflösung des Vereins;
§ 7 Mitgliederbeiträge und Einnahmen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.
(3) Der Verein bezieht außerdem seine finanziellen Mittel durch freiwillige Spenden von Mitgliedern und Förderern des Vereins sowie durch Einnahmen aus Veranstaltungen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Ausschuss
c) Mitgliederversammlung
d) Fachgruppen, falls vorhanden (§ 11)
§ 9 Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer und
d) dem Kassier.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
(4) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz der Vorstandssitzung. Außerdem hat er der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten. Über sämtliche Sitzungen - auch die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung - sind vom Schriftführer Niederschriften zu führen. Die Niederschriften werden vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und vom Schriftführer unterzeichnet. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind und alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(6) Der Kassier verwaltet die gesamten Finanzen des Vereins. Er hat für die Einziehung der Beiträge zu sorgen und Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsit-zenden oder des 2. Vorsitzenden zu leisten. Dem Verein gegenüber muss er in der Mitgliederversammlung Rechnung ablegen. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu erfolgen.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Der Schriftführer und der Kassier vertreten den Verein nur gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Darlehens oder Zusagen von finanziellen Leistungen die Zustimmung des Vorstands mit einer einfachen Mehrheit notwendig ist.
§ 10 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus
a) dem gewählten Vorstand,
b) max. 5 weiteren, gewählten Mitgliedern,
c) den Gemeinderatsmitgliedern der Fraktion „Die Selbständigen im Ge-meinderat“ (SiG) und, falls vorhanden,
d) den gewählten Fachgruppensprechern und deren möglichen Stellvertretern, vgl. § 11 Absatz (2).
(2) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der Amtsperiode aus, so kann der Ausschuss für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. Die Wiederwahl des Ausschlusses ist möglich.
(3) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unter-stützen.
(4) Mindestens einmal im Quartal soll eine Sitzung des Ausschusses stattfinden. Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Den Vorsitz hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Jedes Ausschussmitglied besitzt eine Stimme. Die Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Ausschusssitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen und von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(7) Ausschussmitglieder, mit Ausnahme des Vorstands, haben keine Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten.
§ 11 Fachgruppen
(1) Der Ausschuss kann Fachgruppen gründen, die beratend tätig sind. Die Fachgruppen erhalten eine gesonderte Kasse, die vom Kassier geführt wird.
(2) Die Fachgruppenmitglieder wählen einen Sprecher und dessen Vertreter.
(3) Die Wahl zum Sprecher und Vertreter findet durch Handzeichen statt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch eine öffentliche Einladung im Gemeindeblatt Unterensingen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Außerdem kann der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand eine solche beschließt oder wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder mittels Unterschriften dies beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat über Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören, insbesondere:
a) Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) alle zwei Jahre: Neuwahl des Vorstands und des Ausschusses
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über Mitgliederanträge
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
(4) Die Tagesordnung hat die den Aufgaben der Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 3 entsprechenden und darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:
• Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
• Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassier
• Bericht der Kassenprüfer
Die Tagesordnungspunkte gemäß § 12 Abs. 3 f) und g) werden nur bei entsprechendem Bedarf auf die Tagesordnung gesetzt.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
(5) Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Es wird durch Handzeichen gewählt und abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen bzw. zu wählen.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von diesem und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzeden, zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterensingen, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.02.2016 beschlossen.